Satzung

S a t z u n g
der “Freien Wandervögel”, Verein für Naturschutz und Heimatpflege
Sitz Goldbach, gegr. 1912

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Die “Freien Wandervögel” (FWV), Verein für Naturschutz und Heimatpflege, haben ihren Sitz in Goldbach. Sie sind im Vereinsregister eingetragen und sind als Ortsgruppe Mitglied des Spessartbundes e.V. . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wurde im Jahre 1912 gegründet.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat:

1. Wanderfrohe, heimattreue und volksverbundene Menschen, vor allem die Jugend, in einer Gemeinschaft zusammenzuführen,

2. durch Wanderungen die Möglichkeit zu geben, die engere Heimat, insbesondere den Spessart, kennenzulernen und dadurch die Liebe zur Heimat, Natur

und Brauchtum zu vertiefen und zu pflegen,

3. planmäßige und geordnete Wanderungen sowie gesonderte Jugend- und Seniorenwanderungen vorzunehmen,

4. Markierungen im Spessart im Auftrag des Spessartbundes vorzunehmen.

5. den Spessartbund als übergeordneten Wanderverband tatkräftig zu unterstützen.

Der Verein kennt keine politischen und konfessionellen Unterschiede.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins (§ 9) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand – oder die Hauptversammlung. Gleiches

gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person vom 16. Lebensjahre an werden, die sich zu den Vereinsaufgaben bekennt und gewillt ist, seine Bestrebungen zu fördern.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst mit Erreichen der Volljährigkeit.

Über die Aufnahme entscheidet der Beirat.

§ 4

Mitglieder und Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient machen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind vom Jahresbeitrag befreit.

Vereinsmitglieder werden für 25- und mehrjährige Vereinszugehörigkeit ausgezeichnet.

§ 5

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein das volle Kalenderjahr anzugehören. Der Austritt eines Mitgliedes muß bis spätestens 1. Dezember des laufenden Jahres (§ 8) schriftlich (Brief, Mail oder Fax) an den Vereinsvorstand erfolgen.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt oder durch sein Benehmen den Verein schädigt.

Wenn es sich um Beitragsrückstände handelt, erfolgt der Ausschluß durch den Beirat, in sonstigen Fällen durch die Hauptversammlung.

§ 6

Jedes Mitglied hat alljährlich einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Hauptversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist mit Jahresbeginn fällig.

§ 7

An den 12 Planwanderungen eines Jahres und an allen gemeinnützig vom Verein durchgeführten Angelegenheiten soll sich jedes Mitglied beteiligen.

Bei Erfüllung der vorgesehenen Sollzahl von Planwanderungen werden Mitglieder in angemessener Form geehrt.

§ 8

Verfassung und Verwaltung des Vereins

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Der Beirat

Hauptversammlung

§ 10

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Er hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen und Stellen des Vereins und kann jederzeit Einblick in die Geschäftsführung verlangen. Er führt den Vorsitz in allen Versammlungen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass er im Verhinderungsfalle durch ein Mitglied des Beirats vertreten wird.

Bei Vollzug von Urkunden dinglicher Art hat er 2 weitere Mitglieder des Beirats heranzuziehen.

§ 11

Der Beirat besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Wanderwart, dem Wegewart, dem Jugendwart, dem Kulturausschuss, dem Naturschutzwart, dem Pressewart und 2 Beisitzern.

Nach Bedarf können weitere Mitglieder dafür herangezogen werden.

Er trifft die anfallenden Führungsentscheide im Rahmen der Satzung und verwaltet das Vereinsvermögen.

Eine Wahlperiode dauert drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes bestimmen Vorstand und Beirat den Nachfolger.

§ 12

Die Hauptversammlung

Alljährlich findet die Hauptversammlung womöglich am Anfang des Jahres statt, deren Termin 10 Tage vorher durch Rundschreiben oder Veröffentlichung in der Tageszeitung – Mitteilungsblatt der Gemeinde Goldbach – bekannt zu geben ist.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die jeweils anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden per Akklamation oder Stimmzettel in einfacher Mehrheit gefasst.

Aufgaben der Hauptversammlung:

Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und Beirats entgegen.

Sie entlastet den Vorstand und Beirat.

Sie wählt die Mitglieder nach §§ 10 und 11 der Vereinssatzung.

Sie nimmt die Wahl der Rechnungsprüfer vor.

Sie beschließt die Höhe des Jahresbeitrages, den Jahreswanderplan und das Haushaltsetat.

§ 13

Aus wichtigem Grunde kann vom Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden oder, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder gewünscht wird. Der Antrag muss unter Angabe des Grundes schriftlich gestellt werden.

§ 14

Das Vermögen des Vereins besteht aus den Beiträgen, Zuwendungen und Erwerbungen, aus beweglichem und unbeweglichem Besitz. Es wird durch den Vereinsvorstand verwaltet. Außerordentliche Auslagen werden im Bedarfsfalle mit Genehmigung des Vorstandes von der Vereinskasse getragen.

§ 15

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen eines ordnungsgemäß gestellten Antrages mit Begründung

an die Hauptversammlung. Die Genehmigung des Antrages bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, unter Beifügung der Belege.

§ 16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an die Gemeinde Goldbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Die Bestimmungen der seit 25.05.2018 geltenden Datenschutzverordnung werden

entsprechend umgesetzt. Die derzeit aktiven Mitglieder wurden über die Datenschutzerklärung über den Umfang der Nutzung ihrer Daten im Rahnen der Verwaltung des Vereins per Rundschreiben informiert. Neu eintretende Mitglieder werden in gleicher Weise über die Datenschutzerklärung informiert.

§ 18

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am 03. Februar 2019 gemäß § 16 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
Sie hebt die Satzung vom 9. Januar 1977 auf.

Die vollinhaltliche Richtigkeit der Satzung wird durch Unterschrift bestätigt.

Goldbach, 03.02.2019

Friedrich Spinnler

1. Vorsitzender

Wanderverein „Freie Wandervögel“ e.V. gegr. 1912

Ortsgruppe Goldbach des Spessartbundes